Gibt es einen juristischen Unterschied zwischen „lebenslang“ und „lebenslänglich“?
Irgendein Mensch hat diesen Mythos irgendwann mal in die Welt gesetzt und nun plappern einige Unwissende diesen Rechtsirrtum nach. Die einzige Unterscheidung zwischen „lebenslang“ und „lebenslänglich“ liegt lediglich in der Grammatik. Juristisch gesehen wird zwischen diesen Begriffen keinen Unterschied gemacht. Die Formulierung „lebenslang“ wird im StGB verwendet, während „lebenslänglich“ umgangssprachlich ist.
Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe (§ 211 StGB) ist in Deutschland die einzige Strafe, die keine Zeitstrafe ist, also auf unbestimmte Zeit. Eine klassische Zwei-Drittel-Regelung, wie sie bei zeitlich begrenzten Freiheitsstrafen (§ 57 StGB) existiert, gibt es bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Deutschland nicht.
15 Jahre ist das Minimum. Die Aussetzung nach 15 Jahren erfolgt nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulässt und ob der Verurteilte einwilligt. Nach dieser Zeit kann eine Prüfung erfolgen, ob der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird (wenn nicht die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wurde), so wie in diesem Fall. Besondere Schwere der Schuld: Ist diese festgestellt, dauert die Haft meist deutlich länger als 15 Jahre, oft 20 bis 25 Jahre oder, in Ausnahmefällen, bis zum Tod.
Der am längsten inhaftierte Strafgefangene in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland war Hans-Georg Neumann, der wegen Doppelmordes von 1962 bis zu seiner Freilassung im März 2021 rund 59 Jahre in Haft verbrachte. Ein weiterer extrem langer Fall ist der von Klaus Bräunig, der 53 Jahre inhaftiert war, bevor er 2023 freikam.
Manchmal frage ich mich, warum es so schwierig ist, im Zeitalter von Internet mit Google und KI sich richtig zu informieren, bevor man Halbwissen verbreitet? Wenn Sie mir und dem Internet nicht trauen, fragen Sie einfach mal einen Anwalt Ihres Vertrauens. Jeder Jurist wird Ihnen diesen Irrtum erklären können.